Wirtschaftliche Abhängigkeiten ist weiterhin entscheidend.

Der Aufschrei in der Fachwelt war groß, als der Gesetzgeber Anfang des Jahres das Unterhaltsrecht änderte. Die Regierung reformierte den § 1578b BGB und bestimmte die Ehedauer als eigenständiges Kriterium für die Befristung des Ehegattenunterhalts.

Obwohl der Gesetzgeber die Norm vom Wortlaut her geändert hat, sehen die Karlsruher Richter offenbar keinen Grund, die Ehedauer als alleiniges Billigkeitskriterium bei der Begrenzung des Ehegattenunterhalts zu bewerten und bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung.

In einem Urteil vom 20.03.2013 – also kurz nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts – betonte der BGH: Aus der Ehedauer allein ergibt sich auch weiterhin kein Anspruch auf höhere nacheheliche Solidarität. Entscheidend sind weiterhin die in der Ehe praktizierte Rollenverteilung und die daraus entstandenen wirtschaftlichen Abhängigkeiten (Urt. v. 20.03.2013 – XII ZR 72/11).

 

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