Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges

Das LG Krefeld hat durch Urteil vom 28.02.2018 – Az.: 7 O 10/17 – entschieden, dass der Käufer eines VW Diesel durch einen Mitarbeiter der Volkswagen AG i. S. des § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde., Der Kaufpreis unter Abzug einer Nutzungsentschädigung kann bei einer Zug-um-Zug Rückgabe des Fahrzeugs verlangt werden.

Durch das Verschweigen der eingesetzten Motorsteuerungssoftware, welche die Abgasreinigungsfunktion im Normalbetrieb außer Kraft setzt, wurde der Käufer seiner Dispositionsfreiheit verletzt, so dass sein Vermögen nunmehr mit einer ungewollten Verpflichtung negativ belastet ist. Dies stelle einen Schaden im Sinne des § 826 BGB dar.

Der Kläger ist so zu stellen, als wenn er den schädigenden Vertrag nicht abgeschlossen hätte und hat folglich einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gegenüber der Beklagten. Der Kaufpreis ist zurückzuerstatten, wobei sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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