Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung von Kindesunterhalt. Sie wurde im Jahre 1962 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt und bildet nunmehr seit 50 Jahren für alle Oberlandesgerichte die Richtwerte zur Bemessung des Unterhalts, ohne allerdings Gesetzeskraft zu haben.

Zum 01.01.2020 wurden die Bedarfssätze der Düsseldorfer erneut angehoben. Dabei steigt der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 15 Euro auf 369 Euro, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 18 Euro auf 424 Euro und Kinder zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr erhalten 497 Euro statt bisher 476 Euro. Die Bedarfssätze für Kinder ab 18 Jahren haben sich nur um 3 bis 4 Euro monatlich erhöht. Erstmalig seit 2015 wurden zum 01.01.2020 die Selbstbehalte sowie Bedarfskontrollbeträge angehoben.

Die gesamte Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.

 

Bildquelle: Stockfotos-MG – stock.adobe.com

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