BGH stellt klar: Dreijährige Kündigungssperre nach dem Verkauf einer vermieteten Wohnung muss eingehalten werden.

Die im Paragrafen 577a BGB geregelte Sperrfrist gelten beim Verkauf an eine Personengesellschaft oder mehrere Käufer

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.03.2018, Az. VIII ZR 104/17)

Wenn Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen, ist das für viele Mieter ein Alptraum. Der BGH stellt klar: Eine dreijährige Kündigungssperre nach dem Verkauf einer vermieteten Wohnung muss eingehalten werden. Das soll Missbrauch verhindern und gilt auch beim Kauf durch eine Gesellschaft.

Kauft eine Firma eine vermietete Wohnung, dann darf sie Mietern frühestens nach drei Jahren aus Eigenbedarf kündigen. Davor sei eine solche Kündigung unwirksam, entschied der Bundesgerichts­hof (BGH) und verwies auf eine entsprechende Sperrfrist. Das Gericht in Karlsruhe bezog sich auf die diesbezügliche Regelung des Paragrafen 577a des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Kündigungs­beschränkung bei Wohnungsumwandlung. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war mit der Kündigung einer Wohnung in Frankfurt am Main bereits in den Vorinstanzen gescheitert.

 

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