Sind die Ehegatten gemeinsam Miteigentümer des Hauses oder der Eigentumswohnung, in der sie zusammen leben oder bis zur Trennung gelebt haben, so kann jeder Ehegatte einem Dritten Hausverbot erteilen gemäß § 1004 BGB. Dies ist auch gegen den Willen des anderen Ehegatten möglich. Will der andere Ehegatte also einen neuen Lebenspartner vorübergehend oder dauerhaft in die gemeinsame Ehewohnung mitbringen, kann der Ehegatte von dem anderen Ehegatten verlangen, dies zu unterlassen.

Ist der andere Ehegatte Alleineigentümer des Familienheims, so kann der Ehegatte, der nicht Eigentümer ist, dennoch verbieten, dass Dritte in die Ehewohnung mitgebracht werden. Denn der Ehegatte hat nach gefestigter Rechtsprechung einen Anspruch auf Schutz des sog. räumlich-gegenständlichen Ehebereichs analog §§ 823, 1004 BGB.

Dieser Anspruch besteht solange, wie die Ehegatten hier noch gemeinsam, auch nach Trennung, leben. Aber selbst bei Auszug ist die Ehewohnung vor Einleitung des Scheidungsverfahrens noch Ehewohnung, solange noch ein gemeinsames Kind in ihr lebt.

 

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