Mehrkosten für die Betreuung in privater Einrichtung können nur bei einer unzumutbaren finanziellen Belastung erstattet werden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass für Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres kein Anspruch auf den Nachweis eines Ganztagsplatzes in einer Tageseinrichtung besteht. Mehrkosten, die Eltern durch die Inanspruchnahme einer privaten Betreuungseinrichtung entstehen, sind zudem nur zu ersetzen, wenn sie unzumutbar sind.

Die Eltern eines drei Jahre alten Kindes hatten sich um einen städtischen Ganztagsbetreuungsplatz beworben. Nachdem sie auch auf Nachfrage keine Zusage erhielten melden sie das Kind in einer privaten Einrichtung mit höheren Kosten an. Nach der Anmeldung wurde den Eltern die Zusage für einen städtischen Platz erteilt, hatten aber mit dem privaten Träger einen Jahresvertrag geschossen. Im Anschluss klagten sie auf die Erstattung der entstandenen Mehrkosten.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Kläger hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass die Kläger für ihren dreijährigen Sohn bereits keinen Anspruch auf Nachweis eines Ganztagsplatzes in einer Tageseinrichtung gehabt hätten. Das Gesetz sehe zwar einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung vor (§ 24 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Dies beziehe sich auf Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt. Hieraus erwachse jedoch kein individueller Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines Ganztagsplatzes. Aus § 24 Abs. 3 S. 2 SGB VIII folge, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwar im Rahmen seiner Planungsverantwortung sicherstellen sollte, dass bedarfsgerechte Angebote für Ganztagsplätze zur Verfügung stehen.

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