Auch die Familiengerichte und die Anwaltschaft haben sich im Familienrecht auf besondere Lebenssachverhalte einzustellen. Es dürfte Einigkeit darüber bestehen, dass das Virus allein kein Grund ist, einen Elternteil vom Umgang mit dem Kind auszuschließen. Aufgrund der Bedrohungslage stellen sich allerdings viele Fragen, die bisher weder vom Gesetzgeber, noch von den Gerichten durch aktuelle Rechtsprechung beantwortet wurden.

Zum Beispiel wie ist das Umgangsrecht zu gestalten ist bei:

  • angeordneter oder freiwilliger Quarantäne
  • Hochrisikopatienten, die im Haushalt des Elternteils mit Besuchsrechts wohnen (z.B. die Großeltern)
  • Quarantäne des Elternteils mit Besuchsrecht
  • einer eventuell angeordneten Ausgangssperre.

Ebenso wurde bisher nicht entschieden, ob ein Elternteil vom Anderen verlangen kann, dass sich dieser testen und im Anschluss Einsicht in die Testergebnisse gewähren muss oder ob die Verweigerung eines Tests zur Weigerung der Herausgabe des Kindes berechtigt.

In den meisten Fällen werden die Kindeseltern gemeinsam flexible Lösungen, gegebenenfalls mit Hilfe des beratend zur Seite stehenden Jugendamtes, finden.

In allen anderen Fällen könnten Gerichtsentscheidungen im jeweiligen Einzelfall so aussehen, dass bei sogenannter sekundären und freiwilligen Quarantäne beider Elternteile unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen der Umgangskontakt stattfindet.
Wenn der umgangsberechtigte Elternteil allerding positiv getestet wurde, wird ein Umgang nicht erfolgen können. Das gleiche gilt im Übrigen auch, wenn der betreuende Elternteil positiv getestet wurde, da das Kind den Virus bei den Besuchen des anderen Elternteils verbreiten könnte.
Bei Hochrisikopatienten im Haushalt wird es sehr auf den Einzelfall ankommen, beispielweise darauf, wie oft die anderen Haushaltsmitglieder (sowohl des Kindes als auch des Hochrisikopatienten) in der Öffentlichkeit verkehren.
Abschließend bleibt zu hoffen, dass sich die Gerichte mit diesen Fragen nicht beschäftigen müssen.

 

Bildquelle: CasPhotography – stock.adobe.com

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